Fördermaßnahme: Photonische Systemlösungen für Medizin und Biotechnologie, Laufzeit 01.04.2017 - 30.09.2022

Mit dieser Förderinitiative verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die anwendungsorientierte Erforschung von Lösungsansätzen zu unterstützen, die als photonische Systemlösungen dem komplexen Charakter vieler Fragestellungen in den Bereichen der medizinischen Diagnostik und Therapie sowie der Biotechnologie gerecht werden. Durch die geplante Forschungsförderung soll der Transfer vom Labor in die Anwendungsbereiche beschleunigt werden.

 

Im Zentrum der geförderten Arbeiten stehen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu innovativen systemtechnischen Ansätzen für Prädiktion, Prävention und Hygiene, patientennahe Diagnostik sowie Therapie und Therapieunterstützung.

Bekanntmachung

Photonische Systemlösungen für Medizin und Biotechnologie

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung „Photonische Systemlösungen für Medizin und Biotechnologie“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, die anwendungsorientierte Erforschung von Lösungsansätzen zu unterstützen, die sich nicht auf einzelne photonische Verfahren beziehen, sondern die als Systemlösungen dem komplexen Charakter vieler Fragestellungen in den Bereichen der medizinischen Diagnostik und Therapie sowie der Biotechnologie gerecht werden. Durch die geplante Forschungsförderung soll der Transfer vom Labor in die Anwendungsbereiche beschleunigt werden, um für die kommenden Herausforderungen gerüstet zu sein, vor denen unsere moderne Industriegesellschaft in Zeiten des demografischen Wandels, zunehmender Globalisierung und wachsender Umweltbelastung steht. Die Gesundheitsversorgung und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger müssen gesichert und verbessert werden. Hierbei sind ein verantwortungsvoller Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen und die Etablierung effizienter, bezahlbarer und zuverlässiger Prozesse unumgänglich.

Optische Techniken haben das Potenzial, Messdaten schnell und probenschonend zu erfassen und (biologische) Materialien effizient und gezielt zu bearbeiten. Deshalb stellt die Photonik schon heute vielfach die Grundlage für medizinische Diagnose- und Therapieverfahren sowie für Messmethoden in der Biotechnologie dar. Zahlreiche Fragestellungen sind jedoch so komplex, dass sie nicht allein auf der Basis jeweils einer einzelnen optischen Technologie zu beantworten sind. Hier werden vielmehr Systemlösungen erforderlich. Diese können aus einer Kombination unterschiedlicher optischer Techniken oder einer Kombination optischer Techniken mit anderen Technologien bestehen. Typische Beispiele für solche Lösungsansätze sind integrierte Systeme, die neben den optischen Verfahren über eine eigene Datenverarbeitung verfügen und damit in der Lage sind, komplexe Verfahren zu steuern, oder Systeme, die verschiedene diagnostische und/oder therapeutische Modalitäten in sich vereinen, um Patienten möglichst effizient, minimal-invasiv und schonend untersuchen bzw. behandeln zu können. Herausforderungen bestehen hier u. a. in der Messgeschwindigkeit, Selektivität und Sensitivität, mit der Daten über Vitalparameter, chemische Zusammensetzungen oder die Konzentration spezifischer anorganischer oder organischer Partikel gewonnen, verarbeitet und ausgewertet werden können. Die Photonik kann hier zu Lösungen beitragen; nicht zuletzt in interdisziplinären Ansätzen z. B. mit Bio-, Nano- und Informationstechnologien.

Das BMBF will mit der Fördermaßnahme kooperative, vorwettbewerbliche Verbundprojekte unterstützen, die zu völlig neuen oder wesentlich verbesserten technischen Systemlösungen für Anwendungen insbesondere in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Biotechnologie führen und gleichzeitig ein großes Marktpotenzial aufweisen. Kennzeichen der Projekte sind ein hohes Risiko und eine besondere Komplexität der Forschungsaufgabe. Für eine Lösung sind in der Regel inter- und multidisziplinäres Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erforderlich. Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein. Die Verbundstruktur soll insbesondere die notwendige Zusammenarbeit zwischen Technologieentwicklern und Anwendern widerspiegeln.

Die Fördermaßnahme ist Bestandteil des Förderprogramms „Photonik Forschung Deutschland“ und damit Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung. Sie zielt auf Innovation und Wachstum in Deutschland. Der inländischen Verwertung der Projektergebnisse kommt daher besondere Bedeutung zu.

Da Innovations- und Beschäftigungsimpulse gerade auch von Unternehmensgründungen ausgehen, sind solche Gründungen im Anschluss an die Projektförderung des BMBF erwünscht. Der High-Tech-Gründerfonds der Bundesregierung bietet hierzu Unterstützung an. Weitere Informationen finden sich unter http://www.high-tech-gruenderfonds.de.

Im Zentrum der geförderten Arbeiten sollen Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Aktivitäten zu innovativen systemtechnischen Ansätzen für Prädiktion, Prävention und Hygiene, patientennahe Diagnostik sowie Therapie und Therapieunterstützung stehen. Die Arbeiten sollen sich klar von Aktivitäten abgrenzen, die im Bereich der Gesundheitswirtschaft gefördert werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eingereichte Projektvorschläge stehen zueinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Im Zentrum dieser Fördermaßnahme stehen robuste Systemlösungen für medizinische und biotechnische Anwendungen auf der Basis der Photonik:

Photonische Verfahren für die Biotechnologie sowie für die medizinische Prädiktion, Prävention, Diagnostik und Therapie:

  • intelligente, digitale Biophotonik zur Bewältigung hoher Datenraten in Echtzeit,
  • funktionale Bildgebung (qualitativ, quantitativ),
  • multimodale Verfahren (Mikro- und Endoskopie, spektroskopische Verfahren),
  • Kombinationsverfahren zur Therapieunterstützung (Theragnostik) und zur Therapie,
  • lasermedizinische Verfahren z. B. für therapeutische Anwendungen in der Dermatologie, der Ophthalmologie, der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, der (Neuro-)Chirurgie oder für die photodynamische Therapie sowie
  • Verfahren für den Einsatz an Tier- und Tierersatzmodellen.

Photonische Verfahren für medizinische Grenzflächen:

  • funktionale und/oder antimikrobiell wirksame Oberflächen, z. B. für die selektive und kontrollierte Anhaftung von Körperzellen oder für therapeutische Anwendungen in der Dermatologie,
  • Sterilisation und Dekontamination von Oberflächen und Volumina für Hygiene und Prävention,
  • hybride Verfahren, z. B. Kombination aus Laser- und Plasmaverfahren, sowie
  • Aufklärung von Wirkmechanismen durch Simulation und Analytik, z. B. quantitative, ortsaufgelöste Bestimmung funktionaler chemischer Gruppen.

Die Maßnahme zielt vor allem auf Systemlösungen mit Perspektiven für den Einsatz im praktischen Kontext, z. B. für die patientennahe (in-vivo-)Diagnostik, für die medizinische Therapie in Klinik und Praxis oder zur Überwachung des aktuellen Gesundheitszustands durch Körpersensoren („Body Sensing“). Daher können im Rahmen dieser Fördermaßnahme im begrenzten Umfang Vorhaben zur klinischen Erprobung einbezogen werden.

Ein großes Potenzial bzw. großer Handlungsbedarf besteht vor allem bei

  • der Miniaturisierung photonischer Komponenten,
  • der Entwicklung von Konzepten, die Komponenten für eine preisgünstige Volumenfertigung geeignet machen, und
  • der Kombination photonischer Verfahren mit anderen Technologien wie z. B. der Mikrofluidik oder der Nanotechnologie sowie mit Methoden und Erkenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Die Auflistungen sind beispielhaft und nicht als vollständig anzusehen.
Die Praxistauglichkeit neuer Verfahren ist in der Regel durch (prä-)klinische Untersuchungen nachzuweisen; die Einbindung medizinischer Expertise ist vorzusehen. Klinische Studien, die unmittelbar einer Produktzulassung dienen, sind nicht zuwendungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Die Förderung zielt auf industriegeführte FuE-Verbundprojekte mit mindestens zwei Industriepartnern ab. Die Vorhaben sollen entlang der Wertschöpfungskette strukturiert sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendungsbewilligung einen Sitz in Deutschland haben, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist nicht beabsichtigt. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Einzelheiten können dem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 („Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“) entnommen werden. In der Kooperationsvereinbarung ist eine Klausel vorzusehen, nach der Unternehmen für die Nutzung der FuE-Ergebnisse von Forschungseinrichtungen ein marktübliches Entgelt zahlen. Für jedes Verbundprojekt ist ein Koordinator zu benennen, der in der Regel von einem industriellen Partner zu stellen ist.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. Im Rahmen des Förderprogramms „Photonik Forschung Deutschland“ kann KMU ein Bonus in Höhe von 10 %-Punkten zusätzlich zur Förderquote gewährt werden. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung (BMBF-Vordruck Nr. 0119).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen, sofern Letztere als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt, wenn sich jeder einzelne Industriepartner signifikant beteiligt und wenn in Summe über den Verbund eine Eigenbeteiligung der Verbundpartner in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben des Verbundprojekts erreicht wird. Dazu ist gegebenenfalls eine Kompensation zwischen den Partnern erforderlich, sodass eine Verbundförderquote von maximal 50 % erreicht wird.

Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote von maximal 50 % sind Boni für KMU sowie in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltene Projektpauschalen nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.

Es können bis zu zwei Vorhaben auf Ausgabenbasis gefördert werden, die primär der klinischen Anwendung bzw. Evaluierung des Systems dienen. Die Aufwendungen dieser Vorhaben werden bis zu einer Zuwendungshöhe ohne Projektpauschale von maximal 500 000 Euro bei der Berechnung der Verbundförderquote nicht berücksichtigt. In diesem Falle ist der Skizze ein kurz gefasster Prüfplan pro klinischem Vorhaben beizufügen. Bei multizentrischen Studien ist der jeweilige Antrag vom Principal Investigator zu stellen. Die übrigen Prüfzentren sind im Rahmen von Unteraufträgen einzubinden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Die Projektskizzen sind beim vom BMBF beauftragten Projektträger einzureichen:

VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Photonik, Optische Technologien –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Die VDI Technologiezentrum GmbH ist außerdem Ansprechpartnerin für alle Fragen zur Abwicklung der Bekanntmachung. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:

Dr. Hasan Kar
Telefon: 02 11/62 14-4 53
Telefax: 02 11/62 14-1 59
E-Mail:kar@vdi.de

Dr. Thomas Sandrock
Telefon: 02 11/62 14-4 43
Telefax: 02 11/62 14-1 59
E-Mail:sandrock@vdi.de

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulareformularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung förmlicher Förderanträge (siehe Nummer 7.2.2) nutzen Sie bitte das Portal „easy-Online“. Es ist auf allen Systemen im Browser barrierefrei nutzbar. Sie erreichen das easy-Online-Portal im Internet unter folgender Adresse: https://foerderportal.bund.de/easyonline

7.2 Förderverfahren

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das Förderverfahren ist zweistufig.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projektskizzen zunächst elektronisch über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/ vorzulegen.

Die Vorlagefrist endet am 31. März 2016.

Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich in der Folgewoche nach der oben genannten Vorlagefrist in schriftlicher Form und unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Verbundpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben – insbesondere zur geplanten Ergebnisverwertung – bestätigen. Die Verbundpartner müssen sich in einer grundsätzlichen Übereinkunft auf einen Verbundkoordinator einigen. Dieser ist Ansprechpartner gegenüber dem Projektträger.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Forschungsförderung abgeleitet werden. Die Verbundpartner reichen, vertreten durch den Koordinator, eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 15 DIN A4-Seiten (ohne Deckblatt und Tabellenanlagen, Schriftart Arial, Schriftgrad 12, Zeilenabstand 1,5) ein.

Die Skizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, die das BMBF benötigt, um zu prüfen, ob das Vorhaben förderwürdig ist und ob an seiner Durchführung ein erhebliches Bundesinteresse besteht. Dazu muss die Skizze eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Darstellung des konkreten Lösungswegs enthalten.

Die Projektskizze muss im Einzelnen eine Darstellung mit folgender aufgeführten Gliederung enthalten:

Deckblatt

  • mit dem Titel „Skizze eines Verbundprojekts“
  • Vermerk „(zur vertraulichen Behandlung)“
  • zur Bekanntmachung „Photonische Systemlösungen für Medizin und Biotechnologie“
  • Verbundtitel und AKRONYM (Großbuchstaben, ohne Leer- und Sonderzeichen)
  • Verbundkoordinator (Name, Institution, Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail)

Zusammenfassung des Projektvorschlags (eine Seite)

  • Ziel des Verbundprojekts: Welches Problem soll gelöst werden?
  • Innovation dieses Verbundprojekts: Was ist neu?
  • Lösungsweg und Beiträge der Teilvorhaben dazu: Wie soll das Problem gelöst werden?
  • Verwertung der Ergebnisse: Wer setzt die Ergebnisse wie um?

Verbundskizze

a) Ziele

  • Motivation und Gesamtziel des Verbunds
  • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Verbunds und angestrebte Innovationen

b) Aktueller Stand von Wissenschaft und Technik

  • Stand von Wissenschaft und Technik
  • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes
  • bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)
  • bisherige Arbeiten der Verbundpartner (insbesondere Auflistung beantragter und laufender öffentlich geförderter Forschungsprojekte unter Angabe von Förderkennzeichen und Akronym)

c) Beschreibung des Arbeitsplans

  • Arbeitsinhalte
  • Zeitplan
  • Netzplan, Übergabepunkte und Meilensteine

d) Verwertungsplan

  • wirtschaftliche Erfolgsaussichten/Risiken
  • wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten/Risiken
  • wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, Ergebnisverwertung nach Projektende

e) Notwendigkeit der Förderung

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Phase (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (2. Phase, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah zum Projektbeginn (siehe Nummer 4) treffen zu können. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung (Ausschlusskriterium),
  • Einhaltung der maximalen Verbundförderquote (Ausschlusskriterium),
  • Innovationshöhe und Risiken des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • Innovation im Bereich der Photonik,
  • technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,
    Qualität des Projektkonsortiums, Abdeckung der Wertschöpfungskette,
  • Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts und
  • Einbeziehung von KMU.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Verbundprojekte ausgewählt. Das Ergebnis der Auswahlrunde bezüglich der jeweiligen Skizze wird dem Verbundkoordinator durch den Projektträger mitgeteilt. Die Partner, die an einer Skizze beteiligt sind, sind vom Koordinator zu informieren.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Partner positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Hierzu sind von jedem Projektpartner entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Teilvorhabenbeschreibung vorzulegen. Außerdem ist durch den Verbundkoordinator eine Gesamtverbundbeschreibung einzureichen.

Es gelten zusätzlich zur ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:

  • Organisation und Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Innovationshöhe des Teilvorhabens, Angemessenheit der Beihilfeintensitäten,
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation jedes Teilvorhabens,
  • Festlegung quantitativer Projektziele für jedes Teilvorhaben und
  • Verwertungspläne aller Verbundpartner.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-online“ empfohlen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/

7.2.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Ansprechpersonen

Foto: Dr. Thomas Sandrock
Dr. Thomas Sandrock
Projektträgerschaft Quantensysteme
+49 211 6214-443

Geförderte Projekte